Zum Kauf einer Immobilie gehört eine große Portion Vertrauen. Dennoch ist das Vertrauen in Grenzen zu halten, ansonsten kann es dem Käufer schaden. Denn Immobilienmakler seien zwar dazu gezwungen keine erfundenen Daten über die Immobilie zu machen, jedoch sei es ihnen erlaubt, sich dabei auf die erhaltenen Informationen vom Verkäufer zu verlassen, schildert Thomas Olek, Geschäftsführer und Unternehmensgründer der publity AG, die Rechtslage.
Immobilienmakler dürfen keine falschen Vorstellungen vermitteln
Es steht nicht zur Debatte: Makler wollen zum Verkauf stehende Immobilien immer möglichst gut dastehen lassen. Dabei ist es ihnen jedoch nicht erlaubt ihren Käufern falschen Vorstellungen zu machen, entschied das Oberlandgerichts Brandenburg. Die für den Kauf entscheidenden Information müssen richtig sein, erklärt die publity AG, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben. Fehlen dem Immobilienmakler wichtige Details oder ist die Richtigkeit gegebener Auskünfte nicht bestätigt, muss der Makler dies Preis geben.
Käufer fordert Schadenersatz wegen falschen Versprechungen
In dem vorliegenden Beispielfall forderte ein Käufer knapp 45.000 Euro Schadenersatz von einem Immobilienmakler. Dieser wiederum forderte vor Gericht seinen Anspruch auf Provision, mit einem Betrag von fast 10.000 Euro. So kam es zu der Klage: Da die Lage der Immobilie nicht sehr weit vom Flughafen entfernt war, lag der Käufer sehr hohen Wert auf die Schallschutzmaßnahmen. Ein Mitarbeiter des Maklers versprach adäquate Schritte einzuleiten. Anders als gedacht wurde dem Verkäufer einen finanziellen Ausgleich gutgeschrieben, statt den zugesicherten Schallschutzmaßnahmen. Und das Geld behielt er aber für sich.
Gericht gibt Makler recht
Die Käuferin verlor allerdings vor Gericht. Ein Verstreichen der Maklerprovision sei nur bei einer fundamentalen Treuepflichtverletzung möglich, zitierte Thomas Olek den Richter. In diesem Fall hat sich der Makler auf die Auskünfte des Verkäufers verlassen. Solche Informationen muss ein Immobilienmakler normalerweise nicht nachgehen. Das bedeutet für den Käufer, der Immobilie, im Zweifel muss er der Sache selber nachgehen.