Um eine begründete Mieterhöhung durchzusetzen reicht ein 20 Jahre alter Mietspiegel nicht aus, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Begründet wurde das Urteil mit dem Umstand, dass Mieter nicht ablesen können, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht. Somit sind Mieterhöhungen automatisch unwirksam.
Thomas Olek von der Publity AG:„Mieterhöhungen sollten nicht nur gewinn-orientiert, sondern auch für die Mieter nachvollziehbar und rechtlich begründet sein“.
Zur Rechtsprechung kam es, nachdem dem sich eine Magdeburgerin Anfang 2017 durch die Instanzen geklagt und nun letztendlich Recht bekommen hatte. Der Mietspiegel der Stadt Magdeburg aus dem Jahr 1998 war keine ausreichende Begründung um die Miete der fast 80 Quadratmeter Wohnung um 60 Euro auf 360 Euro anzuheben.
Auch wenn prinzipiell die Miete an die in der Gegend übliche Vergleichsmiete angepasst werden kann, vorausgesetzt es gab in den vorherigen 15 Monaten keine Mieterhöhung, so muss diese Maßnahme den Mietern nachvollziehbar erklärt werden. Das Gesetz empfiehlt prinzipiell eine Aktualisierung im zwei Jahres Takt.
Der Mietspiegel und seine Täuschungen
Aber was ist wenn es keinen aktuellen Daten gibt? Laut Rechtssprechung darf in solchen Fällen durchaus ein älterer Mietspiegel als Orientierung für eine Mietanpassung gelten. Wie alt genau der Mietspiegel in solchen Fällen sein darf hat der BGH nicht definiert, in der Urteilsbegründung wurde aber eine durch die Zeit bedingte Veränderung im Wohnwert von Immobilien erwähnt. Beispielsweise könnte so eine Immobilie die vor vielen Jahren als Luxusobjekt galt zu einer Durchschnittswohnung werden.
Vermieter die eine Mieterhöhung umsetzen wollen sollten deshalb anders vorgehen, so können sie sich unter anderem auf vergleichbare Wohnungen und deren Mietpreise beziehen. Mietspiegel setzten sich aus neu abgeschlossenen Verträgen, sowie bereits laufenden Bestandsmieten zusammen und geben so einen Gesamteindruck über die Wohnkosten in einem bestimmten Bezirk.
„Es gibt aber Situationen in denen der Mietspiegel täuschen kann“ betont Thomas Olek vom Immobilienkonzern Publity AG.
Kritisch wird das vor allem wenn der Gesetzgeber den örtlichen Mietspiegel für Maßnahmen, wie die Mietpreisbremse, als wichtige Informationsquelle betrachtet.
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