Thomas Olek – publity AG klärt auf: Achten Sie beim Immobilienverkauf auch auf fragwürdige Klauseln bei Maklerverträgen, diese können mitunter sehr teuer werden. Thomas Olek, sie wollen ihre Immobilie verkaufen, dazu beauftragen sie meistens einen Immobilienmakler, und schließen mit diesem einen Vertrag ab. Wie alle Verträge, enthalten auch diese Verträge Klauseln, die z.B. den Vertrag auch automatisch verlängern. Häufig sind diese Maklerverträge zwar befristet, aber häufig mit der Verlängerungsklausel.
Klauseln in Maklerverträgen
Thomas Olek – publity AG: Durch einen Fall aus Stuttgart (Baden-Württemberg), ist jetzt der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 40/19) aktiv geworden. Der BGH prüft jetzt diesen Fall und entscheidet, was in den Klauseln rechtmäßig ist, und was gegen geltendes Recht verstoßen würde. Wie lange darf ein Makler mit einer Verlängerungklausel für den ursprünglich abgeschlossenen Maklervertrag, das Recht zur Vermarktung der Immobilie exclusiv behalten?
Maklerverträge mit Verlängerung
Die Mandantin des Maklers – in diesem Fall die örtliche Sparkasse (Kreissparkasse Waiblingen) – wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen. Der Vertrag mit der örtlichen Sparkasse war auf 6 Monate befristet. In dieser Zeit verpflichtet sich die Mandantin, keinen weiteren Makler mit der Vermarktung der Eigentumswohnung einzuschalten. Der Vertrag beinhaltete eine Verztagsklausel, die besagt: Der Maklervertrag zur Vermittlung der Eigentumswohnung verlängert sich nach Ablauf der 6 Monate um weitere 3 Monate, und das immer wieder.
Klausel im Maklervertrag zulässig?
Nach dem ersten Ablauf des Maklervertrages – hier nach 6 Monaten – fand die Mandantin einen anderen Makler. Den Vertrag mit der Sparkasse hatte die Mandantin nicht gekündigt. Der neue Makler verkaufte das Objekt, die Sparkasse forderte nunmehr die offene Provision für den Verkauf der Eigentumswohnung. Die Kreissparkasse Waiblingen bestand daraf, einen gültigen Maklervertrag zu besitzen und fordert 15.000 Euro für entgangene Provison.
BGH muss Klauseln in Maklerverträgen klären
Thomas Olek – publity AG: Die Richter am Bundesgerichtshof müssen nun klären, ob so eine Klausel überhaupt zulässig ist. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde bereits entschieden, dass diese Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Dagegen hat die Sparkasse Revision eingelegt.
Der Immobilienverbandweist Deutschland (IVD) weist darauf hin, dass solche Verträge mit Verlängerungsklauseln bzw. Kündigungsklauseln keine Seltenheit sind. Verlängerungs- und Kündigungsklauseln fänden sich grundsätzlich in allen Verkaufsaufträgen, und zwar in den unterschiedlichsten Varianten. Dabei bewegen sich die Makler in einer
Grauzone. Ein höchstrichterliches Urteil dazu steht noch aus.
Immobilienmakler ist kein geschützter Begriff. Es braucht nur einen Gewerbeschein und eine behördliche Erlaubnis nach Paragraph 34c der Gewerbeordnung. Bevor ich die Klauseln anschaue würde ich mich erkundigen, ob der Makler eine Zertifizierun hat, das wäre schon mal ein Punkt. Den Vertrag sollte man schon genau lesen, es gibt ja viele Immobilienmakler. Besser aufgehoben ist man da schon bei einem seriösen Unternehmen, das auch gute Bewertungen hat. Da werden keine Fallstricke in den Vertrag eingebunden.